miércoles, 19 de enero de 2022

MEXICO

Según la Secretaria de Relaciones Exteriores de los Estados Mexicanos: 


Citando el artículo 37 de la constitución mexicana: 

NO PÉRDIDA DE LA NACIONALIDAD MEXICANA

Hiermit wird bescheinigt, dass gemäß der Staatsverfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten, eine Aberkennung der mexikanischen Staatsbürgerschaft nicht möglich ist:

Mexikanische Verfassung

Artikel 30

A) werden Mexikaner durch Geburt:

I Personen, die auf mexikanischem Staatsgebiet geboren werden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern;

II Personen, die im Ausland geboren werden und deren mexikanische Eltern in Mexiko geboren wurden oder deren mexikanischer Vater bzw. deren mexikanische Mutter in Mexiko geboren wurde;

III Personen, die im Ausland geboren werden und deren mexikanische Eltern die mexikanische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben haben oder deren mexikanischer Vater bzw. deren mexikanische Mutter die mexikanische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat;

IV Personen, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen geboren werden, auch wenn es sich um Kriegs- oder Handelsschiffe bzw. Kriegs- oder Handelsflugzeuge handelt.


 +++ Artikel 37 +++

A) Keinem Mexikaner durch Geburt kann die mexikanische Staatsangehörigkeit entzogen werden.

A) Ningún mexicano por nacimiento podrá ser privado de su nacionalidad.


Fuente: https://consulmex.sre.gob.mx/frankfurt/index.php/consulado/sobre/4-serv-consulares/documentacion-mexicanos/137-no-perdida-de-nacionalidad-mexicana

Fuente:  https://leyes-mx.com/constitucion/37.htm

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Sin embargo, también en el portal de la Secretaría de Relaciones Exteriores: 

Los mexicanos por nacimiento y por naturalización podrán renunciar voluntariamente a la nacionalidad mexicana, sujetándose a los términos y condiciones establecidos para ello.

Siendo uno de los requisitos: 

- Presentarte en una dependencia de la Secretaria de Relaciones Exteriores. 

- Copia certificada del Acta de Nacimiento o de la Carta de Naturalización expedida en país extranjero, debidamente legalizada por la representación consular del lugar de su expedición o en su caso, apostillado por la autoridad competente. En caso de que la Carta de Naturalización o el Acta de Nacimiento expedidas en el extranjero, se encuentren redactadas en un idioma distinto al español, deberá presentar su traducción al español por perito traductor.

- Carta de Renuncia a la Nacionalidad Mexicana en original.


Una vez que se reciba la documentación, será enviada a la Dirección General de Asuntos Jurídicos de la Secretaria de Relaciones Exteriores en la Ciudad de México para su debida aprobación y de ser el caso la expedición de la “Constancia de Renuncia a la Nacionalidad Mexicana”. Posteriormente, la Secretaría de Relaciones Exteriores hará llegar a esta Representación dicha Constancia a fin de que le sea entregada al interesado personalmente. En consecuencia, se establecerá comunicación con el interesado para la entrega del documento.


Fuentes: 

https://consulmex.sre.gob.mx/sandiego/index.php/index.php?option=com_content&view=article&layout=edit&id=482

https://consulmex.sre.gob.mx/miami/index.php/avisos/8-documentos-de-identidad/proteccion/149-renuncia-nacionalidad-mexicana


Foro de discusión relacionado a la pérdida de la nacionalidad mexicana ya sea por nacimiento o naturalización:

https://es.quora.com/Existe-una-manera-legal-de-renunciar-a-mi-ciudadan%C3%ADa-mexicana


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Por lo tanto NO es correcto afirmar que la nacionalidad mexicana es irrenunciable. 

La gran diferencia con el Perú se basa en que la renuncia a la nacionalidad mexicana no está contemplada dentro su constitución; estaría si posiblemente definida en un reglamento o norma.

Por jerarquía entre normas o leyes, un reglamento NO se puede anteponer a una ley ordinaria, mucho menos a una ley constitucional. Leer pirámide de Kelsen: https://conceptodefinicion.de/piramide-de-kelsen/


Tipos de Leyes en el Perú:

https://es.wikipedia.org/wiki/Leyes_de_Per%C3%BA



Convención de 1961 para reducir los casos de apatridia

 Perú entra a ser parte del tratado de 1961 para reducir los casos de apatridia recién en el año 2014 (!).


La Convención de 1961 constituye el instrumento internacional más importante en materia de apatridia porque, con el fin de prevenir el surgimiento de casos, define las normas para conferir y no revocar la ciudadanía.

Al establecer las obligaciones que tienen los Estados en cuanto a reducir los casos de apatridia, la Convención aplica el artículo 15 de la Declaración Universal de los Derechos Humanos, el cual reconoce que “toda persona tiene derecho a una nacionalidad”.

El colectivo 'Nacionalidad Peruana' resalta el problema de la apatridia y lo pone en agenda en los intercambios con los candidatos a peruanos por el exterior (PEX) y otros entes gubernamentales a raíz de que en Alemania se generaban casos de apatridia al momento del proceso de naturalización. El estado alemán exigía cómo requisito la renuncia a la nacionalidad peruana. El tema ha sido a la actualidad solucionado en Alemania para el bienestar de nuestros compatriotas que deseen acceder a la nacionalidad alemana. El estado alemán otorga a la fecha la nacionalidad con un plazo prudente para presentar la certificación de renuncia a la nacionalidad peruana.






StAG §10 Abs. 3a / StAG §12 - Naturalización

Del texto:

<< Die Voraussetzung zur Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach §12 abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG ist nicht gegeben. Diese Vorschrift setzt voraus, dass das Rechte des Heimatstaates die Aufgabe oder den Verlust der Staatsangehörigkeit überhaupt nicht vorsieht. Dies trifft bei peruanischen Staatsangehörigkeit nicht zu. Die rechtliche Möglichkeit der Aufgabe der peruanischen Staatsangehörigkeit besteht nach der Einbürgerung. 

In den Fällen, in denen ein peruanischer Einbürgerungsbewerber nach dem Recht seines Herkunftsstaates den Verzicht auf seine Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung in auch zeitlich befristete, rechtliche Unmöglichkeit, den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen.

Eine auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen stützende Überlegung ist, dass mit §10 StAG ein Anspruch auf Einbürgerung gewährt werden soll, wenn - neben der Erfüllung anderer Voraussetzungen - u.a. Mehrstaatigkeit vermieden werden kann. Dem gesetzgeberischem Ziel, Mehrstaatigkeit zu vermeiden, kann auch ausnahmsweise mit nachträglichem Entlassungsbemühungen entsprochen werden. Deshalb soll bei Einbürgerungsbewerbern bei denen der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nur nach Einbürgerung in Deutschland herbeigeführt werden kann, gemäß §10 Abs. 3a StAG, eine entsprechende Auflage festgesetzt werden. Damit wird kein über den gesetzgeberischen Willen hinausgehender Ermessensspielraum eröffnet oder genutzt (besondere Umstände des Einzelfalles); es handelt sich lediglich um eine Konsequenz aus dem Heimatrecht des Einbürgerungsbewerbers.  

Die Auflage dient dazu, die Anspruchsvoraussetzung des §10 Abs. 1 Nr. 4 StAG zu erfüllen damit wird der gesetzliche Anspruch nicht etwa eingeschränkt, sondern seine Geltendmachung erst ermöglicht. Mehrstaatigkeit ist grundsätzlich zu vermeiden.

Ziel ist daher, den Verlust der peruanischen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung in Deutschland anzustreben und zu erreichen. >>

En resumen, el objetivo general es evitar la multinacionalidad (doble, triple, etc.) a como de lugar.


Información adicional para entender el texto arriba mencionado:

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) - § 10 

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die

a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder

b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,


2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,

5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.


(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.


(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.


(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.


Fuente: https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html

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Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 12 

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,

3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,

4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,

5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Fuente: https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__12.html


lunes, 17 de enero de 2022

Ivorische Staatsbürgerschaft (?) - Naturalización

Captura de un documento de carácter obligatorio relacionado a la naturalización de un ciudadano peruano en Alemania. Es interesante que las autoridades mencionen el Art. 48 de la ley de nacionalidad de Costa de Marfil (Côte d'Ivoire, Elfenbeinküste).

<< Sie werden hiermit verpflichtet, nach Vollzug der Einbürgerung innerhalb von xxx Monaten in der nach peruanischem Heimatrecht vorgeschriebenen Weise das Verfahren zum Verzicht auf die peruanische Staatsangehörigkeit gem. Art. 48 ff. d. Ges. Nr. 61-415 v. 14.12.1961 ü. d. ivorische Staatsbürgerschaft u. Änderungsgesetz Nr. 72-852 v. 21.12.1972, bzw. den gültigen Bestimmungen über die Aufgabe der peruanischen Staatsangehörigkeit bei der zuständigen peruanischen Auslandsvertretung einzuleiten, zu betreiben, alles hierfür erforderlichen Urkunden zu beschaffen, Gebühren zu bezahlen und binnen eines Monats nach Erhalt der Verzichtsurkunde diese in Kopie per Post / per E-Mail bei der zuständigen deutschen Einbürgerungsbehörde nachzureichen. Sie haben alles zu unterlassen, was das Entlassungsverfahren gefährden würde.


La indicación <<Art. 48 ff. d. Ges. Nr. 61-415 v. 14.12.1961 ü. d. ivorische Staatsbürgerschaft u. Änderungsgesetz Nr. 72-852 v. 21.12.1972 >> en el texto hace mención a la pérdida de la nacionalidad de Costa de Marfil (Elfenbeinküste): 

Die Botschaft teilt der ivorischen Gemeinschaft mit, dass in Anwendung des Gesetzes Nummer 2013-654 vom 13. September 2013 zur Änderung der Artikel 12,13,14 und 16 des Gesetzes Nummer 61-415 vom 14. Dezember 1961 zum Staatsangehörigkeitsrecht, geändert per Gesetze Nummer 72-852 vom 21. Dezember 1972 und 2004-662 vom 17. Dezember 2004 sowie per Beschlüsse Nummer 2005-03/PR vom 15. Juli 2005 und 2005-09/PR vom 29. August 2005, und zur Vermeidung der Staatenlosigkeit, die Republik Côte d’Ivoire den Verzicht auf die ivorische Staatsangehörigkeit erst genehmigt nach Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit (Siehe Art. 48, Absatz 1):

„Verliert die ivorische Staatsangehörigkeit der/die volljährige Ivorer/in/, der/ die die deutsche Staatsangehörigkeit freiwillig erwirbt oder erklärt, eine solche anzuerkennen.“

Der/die Ivorer/in, der/die die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, muss unbedingt einen handschriftlichen Antrag auf Verzicht auf die ivorische Staatsangehörigkeit an den Minister für Justiz bei der Botschaft einreichen mit den untenstehenden Unterlagen:

  • dem ivorischen Pass;
  • den Personalien des/der Betroffenen;
  • der ivorischen Staatsangehörigkeitsurkunde;
  • der beglaubigten Kopie der Einbürgerungsurkunde oder irgendwelcher Urkunde, die belegt kann, dass der/die Betroffene eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt;
  • einem frankierten Briefumschlag mit der Anschrift des Antragsstellers;
  • Konsulatsgebühr: 25,00 Euro. hier klicken


Embajada: https://ambaci.de/de/konsularischer-dienste/ 

Citizenshiprightstafrica, journal 1961 : http://citizenshiprightsafrica.org/wp-content/uploads/2016/06/Cote-dIvoire-Code-de-la-nationalite-1961-61-415-JO.pdf

Wiki: https://es.wikipedia.org/wiki/Costa_de_Marfil